§ 850 BGB
Ersatz von Verwendungen
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Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
Suchhilfen: Verwendung ersetzen, Nutzungsentschädigung, Verbrauch ersetzen, Ersatz von Nutzung, Verwendung zurückfordern, Verbraucherschaden ersetzen, Verwendungshonorar, Ersatz für Nutzung, wendung, setzen, braucherschaden