§ 849 BGB

Verzinsung der Ersatzsumme

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Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.

Suchhilfen: Zinsen auf Schadensersatz, Verzugszinsen bei Wertminderung, Zinsanspruch bei Ersatzsumme, Zinsen bei Diebstahl, Zinsforderung bei Beschädigung, Verzinsung von Ersatzbetrag, Zinsen bei Sachschaden, Zinsberechnung bei Schadenersatz, zugszinsen, schädigung, zinsung