§ 758 BGB
Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
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Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.
Unverjährbarkeit des Aufhebungsanspruchs
Der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft unterliegt nicht der Verjährung.