§ 721a BGB
Haftung des eintretenden Gesellschafters
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Suchhilfen: Haftung neuer Gesellschafter, Eintritt in Gesellschaft Haftung, Verbindlichkeiten vor Eintritt, Haftung beim Gesellschaftseintritt, Gesellschafter Haftung nach Eintritt, Haftung bei Gesellschafterwechsel, bindlichkeiten