§ 721 BGB

Persönliche Haftung der Gesellschafter

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Suchhilfen: Gesellschafter Gesamtschuldner, Haftung gegenüber Gläubigern, Gesellschafter Haftungsbeschränkung, Gesellschafter Schuld