§ 520 BGB
Erlöschen eines Rentenversprechens
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Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.
Suchhilfen: Rentenversprechen erlöschen, Unterstützungszusage bei Tod, Schenkung Rückzahlung nach Tod, Rentenverpflichtung endet mit Tod, Versprechen Todesfall, Unterhaltspflicht nach Schenkung, Rentenanspruch erlischt bei Tod, löschen, sprechen