§ 374 BGB
Hinterlegungsort; Anzeigepflicht
📖
↗ Links
(1) Die Hinterlegung hat bei der Hinterlegungsstelle des Leistungsorts zu erfolgen; hinterlegt der Schuldner bei einer anderen Stelle, so hat er dem Gläubiger den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Der Schuldner hat dem Gläubiger die Hinterlegung unverzüglich anzuzeigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Die Anzeige darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Suchhilfen: Hinterlegung am Leistungsort, Hinterlegungsstelle anzeigen, Schadensersatz bei falscher Hinterlegung, Anzeigepflicht bei Hinterlegung, Unzulässige Hinterlegung melden, Schuldner muss Hinterlegung melden, Schaden durch falsche Hinterlegung, zeigen