§ 373 BGB
Zug-um-Zug-Leistung
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Ist der Schuldner nur gegen eine Leistung des Gläubigers zu leisten verpflichtet, so kann er das Recht des Gläubigers zum Empfang der hinterlegten Sache von der Bewirkung der Gegenleistung abhängig machen.
Suchhilfen: Leistung gegen Leistung, Gegenseitige Leistung, Zug-um-Zug, Gegenleistung verweigern, Leistungsvorbehalt, Erfüllungsbedingung, Leistungspflicht koppeln, Leistungsaustausch, füllungsbedingung