§ 370 BGB
Leistung an den Überbringer der Quittung
Der Überbringer einer Quittung gilt als ermächtigt, die Leistung zu empfangen, sofern nicht die dem Leistenden bekannten Umstände der Annahme einer solchen Ermächtigung entgegenstehen.
Suchhilfen: Leistung an Quittungsinhaber, Zahlung an Quittungsüberbringer, Ermächtigung durch Quittung, Quittungsinhaber empfangen lassen, Leistung an Empfangsbevollmächtigten, Quittung als Empfangsvollmacht, Zahlung an Bevollmächtigten per Quittung, Leistung an Überbringer der Quittung, mächtigung, vollmächtigten