§ 369 BGB
Kosten der Quittung
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(1) Die Kosten der Quittung hat der Schuldner zu tragen und vorzuschießen, sofern nicht aus dem zwischen ihm und dem Gläubiger bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.
(2) Treten infolge einer Übertragung der Forderung oder im Wege der Erbfolge an die Stelle des ursprünglichen Gläubigers mehrere Gläubiger, so fallen die Mehrkosten den Gläubigern zur Last.
Suchhilfen: Quittungskosten, Kosten für Zahlungsbestätigung, Kosten für Belegausstellung, Kosten vom Schuldner tragen, Kosten bei Forderungsübertragung, Kosten bei Erbfolge, Kosten für Zahlungsnachweis, Kosten der Quittungsstellung, legausstellung