§ 365 BGB

Gewährleistung bei Hingabe an Erfüllungs statt

Wird eine Sache, eine Forderung gegen einen Dritten oder ein anderes Recht an Erfüllungs statt gegeben, so hat der Schuldner wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.

Suchhilfen: Gewährleistung bei Erfüllungs statt, Mangelhafte Leistung an Dritte, Rechtsmangel bei Erfüllung, Schuldner haftet für Mängel, Erfüllungs statt Gewähr, Leistung statt Sache mangelt, füllung