§ 364 BGB

Annahme an Erfüllungs statt

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(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt.

(2) Übernimmt der Schuldner zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers diesem gegenüber eine neue Verbindlichkeit, so ist im Zweifel nicht anzunehmen, dass er die Verbindlichkeit an Erfüllungs statt übernimmt.

Suchhilfen: falsche Leistung annehmen, Schuldverhältnis erlischt bei Annahme, Erfüllungs statt akzeptieren, Leistung ersetzen, Falschlieferung Annahme, neue Verbindlichkeit annehmen, nehmen, setzen