§ 237 BGB
Bewegliche Sachen
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Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.
Suchhilfen: Sicherheit für bewegliche Sachen, Wertschätzung beweglicher Gegenstände, Sicherungswert zwei Drittel, Verwerfung von Sicherheiten, Aufbewahrungsschwierige Gegenstände, Schätzung von Sachwerten, Sicherungsrecht bewegliche Sachen, Rückweisung von Sicherheiten, werfung