§ 236 BGB
Buchforderungen
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Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
Suchhilfen: Buchforderung Sicherheit, Schuldbuchforderung Bund, Wertpapiere Pfand, Sicherungsgrenze drei Viertel, Buchforderung Löschung, Bund Schuldschein Pfand, Wertpapier Sicherungswert