§ 2194 BGB
Anspruch auf Vollziehung
📖
↗ Links
Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.
Suchhilfen: Auflage vollziehen, Erbe Auflage durchsetzen, Vollziehung einer Auflage verlangen, Auflage im Erbrecht umsetzen, Erben Auflage einfordern, Behörde Auflage vollziehen lassen, Vollstreckung Auflage Erbe, setzen, langen