§ 2074 BGB
Aufschiebende Bedingung
Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
Suchhilfen: Bedingung im Erbvertrag, Aufschiebende Bedingung Erbe, Testament unter Bedingung, Bedingte Erbzuwendung, Erbbedingung Eintritt, Bedingte Schenkung Erbrecht, Erbfall bei Bedingung, Bedingungsabhängige Erbfolge, dingung, bzuwendung, bbedingung