§ 2073 BGB
Mehrdeutige Bezeichnung
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Hat der Erblasser den Bedachten in einer Weise bezeichnet, die auf mehrere Personen passt, und lässt sich nicht ermitteln, wer von ihnen bedacht werden sollte, so gelten sie als zu gleichen Teilen bedacht.
Suchhilfen: mehrdeutige Erbbezeichnung, unbestimmte Erben, Erbteil Aufteilung, Erbfolge bei Unklarheit, gemeinsame Erbanteile, Erben nicht bestimmbar, Erbanspruch bei Mehrdeutigkeit, Erbteilung bei Unklarheit, bbezeichnung, teilung, bteilung