§ 1572 BGB
Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
- 1.
- der Scheidung,
- 2.
- der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,
- 3.
- der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder
- 4.
- des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573
Suchhilfen: Unterhalt bei Krankheit, Ehegattenunterhalt nach Scheidung, Unterhalt wegen Gebrechen, Unterhalt bei körperlicher Schwäche, Unterhalt bei geistiger Behinderung, hinderung