§ 1426 BGB

Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten

Ist ein Rechtsgeschäft, das nach den §§ 1423, 1424 nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommen werden kann, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich, so kann das Familiengericht auf Antrag die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Suchhilfen: Zustimmung Ehegatten ersetzen, Einwilligung Ehepartner beantragen, Familiengericht Zustimmung ersetzen, Eheliche Verwaltung ohne Einwilligung, Ehegatteneinwilligung verweigert, Ehepartner Zustimmung ersetzen lassen, Verwaltung Gesamtgut ohne Zustimmung, stimmung, setzen, willigung, antragen, waltung