§ 1423 BGB

Verfügung über das Gesamtgut im Ganzen

Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, kann sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über das Gesamtgut im Ganzen zu verfügen. Hat er sich ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichtet, so kann er die Verpflichtung nur erfüllen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.

Suchhilfen: Verfügung über Gesamtgut, Einwilligung Ehepartner, Gemeinschaftliches Vermögen verkaufen, Eheliche Gesamtvermögen, Vertrag ohne Zustimmung Ehe, Zustimmung zum Verkauf Ehegatte, Ehegatte Gesamtgut verwalten, Gemeinsames Eigentum veräußern, fügung, willigung, mögen, kaufen, stimmung, walten