§ 1295 BGB
Freihändiger Verkauf von Orderpapieren
Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. § 1259 findet entsprechende Anwendung.
Suchhilfen: Orderpapier verkaufen, verpfändetes Orderpapier veräußern, Freihändiger Verkauf Order, Indossament Verkauf, Börsenpreis Orderpapier, Papierverpfändung Veräußerung, Orderpapier Verpfändung Verkauf, Orderpapier Marktpreis, kaufen, äußerung, pfändung