§ 1221 BGB
Freihändiger Verkauf
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Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Pfandgläubiger den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis bewirken.
Suchhilfen: Freihändiger Verkauf, Handelsmakler beauftragen, Marktpreis ermitteln, Verkauf zum laufenden Preis, auftragen