§ 1198 BGB

Zulässige Umwandlungen

Eine Hypothek kann in eine Grundschuld, eine Grundschuld kann in eine Hypothek umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.

Suchhilfen: Hypothek umwandeln, Grundschuld umwandeln, Hypothek in Grundschuld tauschen, Grundschuld in Hypothek tauschen, Umwandlung Grundschuld, Umwandlung Hypothek, Zustimmung nicht nötig bei Umwandlung, Berechtigte bei Grundschuldwechsel, wandlung, stimmung