§ 1197 BGB
Abweichungen von der Fremdgrundschuld
(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.
Suchhilfen: Fremdgrundschuld abweichen, Zwangsvollstreckung bei Grundschuld, Zinsen bei Zwangsverwaltung, Eigentümer Zwangsverwaltung, Grundschuld Rechte Dritter, Grundschuld Zwangsverwaltung beantragen, weichen, antragen