§ 1054 BGB

Gerichtliche Verwaltung wegen Pflichtverletzung

Verletzt der Nießbraucher die Rechte des Eigentümers in erheblichem Maße und setzt er das verletzende Verhalten ungeachtet einer Abmahnung des Eigentümers fort, so kann der Eigentümer die Anordnung einer Verwaltung nach § 1052 verlangen.

Suchhilfen: Nießbrauch verletzen, Verwaltung wegen Pflichtverletzung, Eigentümer Rechte schützen, Abmahnung ignorieren, Verwaltungsanordnung beantragen, Pflichtverletzung Nießbrauch, letzen, waltung, mahnung, waltungsanordnung, antragen