§ 4 BfRBeihilfeAnO

Vorbehalt des Selbsteintritts

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Das Bundesinstitut für Risikobewertung behält sich vor, die Aufgaben und Befugnisse nach § 126 Absatz 3 und § 127 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes im Einzelfall selbst auszuüben.

Suchhilfen: Aufgaben selbst ausführen, Selbsteintritt Behörde, BfR übernimmt Aufgaben, Selbstausübung Befugnisse, Bundesinstitut Aufgaben übernehmen, Behörde führt Aufgaben selbst aus, Selbstständige Aufgabenerfüllung, gaben, führen, nehmen, gabenerfüllung