§ 28 BFöV
Pflichten der Förderungsberechtigten
↗ Links
- 1.
- die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,
- 2.
- der Maßnahme mindestens einen Tag fernbleiben,
- 3.
- die Maßnahme vorzeitig beenden oder
- 4.
- das Maßnahmeziel, den Maßnahmeort oder den Maßnahmeträger wechseln.
(2) Die Förderungsberechtigten haben dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – die Teilnahme an der Maßnahme zwei Wochen nach Antritt sowie halbjährlich nachzuweisen; dies gilt unabhängig davon, ob der Maßnahmeträger dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – Teilnahmenachweise übersendet. Der Abschluss der Maßnahme ist dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – unverzüglich nach deren Beendigung nachzuweisen. Im Ausnahmefall können den Förderungsberechtigten zusätzliche Nachweispflichten, insbesondere die Vorlage von Leistungsnachweisen, auferlegt werden.
- 1.
- die Maßnahme nicht oder verspätet antreten,
- 2.
- ihr ohne berechtigten Grund einen Tag oder länger fernbleiben oder
- 3.
- sie unterbrechen oder vorzeitig beenden.
(4) Die Förderungsberechtigten haben das aus der geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung erzielte Einkommen und jede Änderung des Einkommens dem Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – und der für die Zahlung ihrer Besoldung oder Versorgung zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
(5) Hinsichtlich der Auskunftspflicht nach § 81 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes fordert das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – zur Abgabe der Erklärung über den Stand der zivilberuflichen Eingliederung auf und überwacht deren Eingang.
Suchhilfen: Förderungsnachweis, Maßnahmeanmeldung, Teilnahme nachweisen, Freistellung melden, Berufsförderungsnachweis, Verpflichtung zur Anzeige, weisen, stellung, pflichtung