§ 19 BFöV
Kosten der beruflichen Bildung
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| Dauer der Förderung nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes in Monaten | Höchstbetrag in Euro | |
| 1 | 1 | 1 200 |
| 2 | 2 | 2 400 |
| 3 | 3 | 3 600 |
| 4 | 12 | 5 000 |
| 5 | 18 | 7 000 |
| 6 | 24 | 9 000 |
| 7 | 30 | 11 000 |
| 8 | 36 | 13 000 |
| 9 | 42 | 15 000 |
| 10 | 48 | 17 000 |
| 11 | 54 | 19 000 |
| 12 | 60 | 21 000 |
Wenn sich die Förderungsdauer nicht nach § 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes richtet, reduziert oder erhöht sich der Höchstbetrag für jeden Monat, für den Anspruch auf Förderung nicht besteht beziehungsweise besteht, um 333,33 Euro, insbesondere
- 1.
- bei einer Verminderung der Förderungsdauer nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.
- in den Fällen des § 7 Absatz 10 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
- 3.
- bei einer Kürzung der Förderungsdauer nach den §§ 22 und 23 des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) Ist der Höchstbetrag nach Absatz 2 ausgeschöpft worden und hätte eine sich nachträglich ergebende Verminderung der Förderungsdauer, Kürzung der Förderungshöchstdauer, Dienstzeitverkürzung oder Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten eine geringere Förderung ergeben, führt dies nicht zu einer Rückforderung der Förderungsleistung.
(4) Nach § 5 Absatz 2 gewährte Leistungen werden auf Leistungen nach § 7 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes nicht angerechnet.
Fußnoten
(+++ § 19 Abs. 2: Zur Weiteranwendung in der bis zum 27.8.2015 geltenden Fassung vgl. § 38 F. 20.8.2021 +++)
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