§ 16 BFöV
Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung
↗ Links
(1) Maßnahmen der beruflichen Bildung werden nur gefördert, wenn sie bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren bis zum Ablauf von acht Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses, begonnen werden; die Förderung kann bis zum Erreichen der jeweiligen Förderungshöchstdauer nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes erfolgen.
- 1.
- der Beginn der Maßnahme unabänderlich ist und
- 2.
- durch die Förderung eine Verzögerung bei der Umsetzung des Förderungsplans vermieden wird.
- 1.
- sich nachträglich dienstliche Gründe ergeben, die die volle Erfüllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
- 2.
- ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erheblich gefährdet wäre.
Fußnoten
(+++ § 16: Zur Weiteranwendung in der bis zum 27.8.2015 geltenden Fassung vgl. § 38 F. 20.8.2021 +++)
Suchhilfen: Berufliche Bildung Förderung, Förderungsfrist Soldaten, Freistellung für Ausbildung, Bildungsmaßnahme nach Dienstende, Förderungsdauer BföV, Ausbildung nach Dienstzeit, Förderungsplan Verzögerung vermeiden, Vollzeitmaßnahme Förderung, stellung, zögerung, meiden