§ 20 BewG

Abweichende Feststellung von Besteuerungsgrundlagen aus Billigkeitsgründen

Bei der Bewertung ist § 163 der Abgabenordnung nicht anzuwenden; dies gilt nicht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines Landes im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.

Suchhilfen: Abweichende Besteuerungsgrundlage, Steuerliche Billigkeit, Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, Bewertung von Steuergrundlagen anpassen, Billigkeitsprüfung bei Steuern, Steuerliche Sonderbewertung, wertung, passen