§ 72 BeurkG

Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Die bundes- oder landesrechtlich vorgeschriebene Beidrückung des Dienstsiegels bei Erklärungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts wird durch die öffentliche Beurkundung ersetzt.

Suchhilfen: Erklärung juristische Person, Dienstsiegel ersetzen, amtliche Erklärung ohne Siegel, notarielle Beglaubigung, Behördliche Erklärung, Beurkundung von Behörden, klärung, setzen, glaubigung, urkundung, hörden