§ 71 BeurkG
Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
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Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.
Eidesstattliche Versicherungen in Verwaltungsverfahren
Dieses Gesetz gilt nicht für die Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen in Verwaltungsverfahren.