§ 19 WO
Aufbewahrung der Wahlakten
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Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.
Aufbewahrung der Wahlakten
Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.