§ 71 BetrVG

Jugend- und Auszubildendenversammlung

📖

Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann vor oder nach jeder Betriebsversammlung im Einvernehmen mit dem Betriebsrat eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einberufen. Im Einvernehmen mit Betriebsrat und Arbeitgeber kann die betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt einberufen werden. § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2, die §§ 44 bis 46 und § 65 Abs. 2 Satz 2 gelten entsprechend.

Suchhilfen: Jugendvertretung einberufen, Auszubildendenversammlung ansetzen, Betriebliche Jugendversammlung, Jugendrat Betriebsversammlung, Auszubildende Betriebsversammlung, Jugendvertretung Betriebsrat, JAV Versammlung ansetzen, Jugendversammlung im Betrieb, berufen, zubildendenversammlung, setzen, triebsversammlung, sammlung