§ 49 BetrVG

Erlöschen der Mitgliedschaft

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Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

Suchhilfen: Ausschluss aus Gesamtbetriebsrat, Betriebsrat Austritt, Abberufung aus Betriebsrat, Gerichtliche Entscheidung Ausschluss, berufung, scheidung