§ 24 BetrVG
Erlöschen der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft im Betriebsrat erlischt durch
- 1.
- Ablauf der Amtszeit,
- 2.
- Niederlegung des Betriebsratsamtes,
- 3.
- Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
- 4.
- Verlust der Wählbarkeit,
- 5.
- Ausschluss aus dem Betriebsrat oder Auflösung des Betriebsrats aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung,
- 6.
- gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 19 Abs. 2 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
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