§ 21b BetrVG

Restmandat

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Geht ein Betrieb durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung unter, so bleibt dessen Betriebsrat so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist.

Suchhilfen: Betriebsrat bei Stilllegung, Betriebsrat nach Betriebsschließung, Betriebsrat Restmandat, Mitbestimmung bei Betriebsspaltung, Betriebsrat Weiterbeschäftigung, Betriebsrat Rechte bei Zusammenlegung, Betriebsrat Amt bis Mitwirkungsende, Betriebsrat Nachwirkungszeit, triebsschließung, bestimmung, triebsspaltung, beschäftigung, sammenlegung