§ 29 BerRehaG
Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
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Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.
Kosten für Leistungen nach dem Dritten Abschnitt
Von den Aufwendungen, die den Ländern durch Leistungen nach dem Dritten Abschnitt entstehen, trägt der Bund 60 vom Hundert.