§ 19 BerRehaG

Verarbeitung von personenbezogenen Daten

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Personenbezogene Daten aus einem beruflichen Rehabilitierungsverfahren dürfen auch für andere Verfahren zur Rehabilitierung, Wiedergutmachung oder Gewährung von Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz soweit erforderlich verarbeitet werden.

Suchhilfen: Datenweitergabe im Reha‑Verfahren, Datenschutz bei Rehabilitation, Datenverarbeitung für Häftlingshilfe, Reha‑Daten nutzen, Leistungsgewährung Daten, Datenweitergabe zwischen Reha‑Verfahren