§ 10 BerRehaG

Allgemeines

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Die Vorschriften dieses Abschnitts ergänzen zugunsten des Verfolgten die allgemein anzuwendenden rentenrechtlichen Vorschriften. Leistungen nach diesem Abschnitt werden auf Antrag erbracht; im Einzelfall können sie auch von Amts wegen erbracht werden.

Suchhilfen: Rehabilitationsleistung beantragen, Leistungen auf Antrag, Amtswegige Leistung, Rentenrechtliche Ergänzung, Reha‑Antrag stellen, Leistungen für Verfolgte, Sozialrechtliche Rehabilitation, antragen, gänzung