§ 12 BerlinFG 1990
Wegfall der Kürzungsansprüche
Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen Anspruch auf die Kürzung nach § 1a besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß sie im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen haben, so darf die geschuldete Umsatzsteuer nicht gekürzt werden. Liefert der westdeutsche Unternehmer die Gegenstände an den Berliner Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1 nicht vorgenommen werden. Ist die Kürzung bereits vorgenommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen.
Fußnoten
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 F. ab 1991-06-24 +++)
↗ Diese Vorschrift anderswo
- gesetze-im-internet.de – amtliche Fassung
- dejure.org – Rechtsprechung & Literatur
- buzer.de – Änderungshistorie
Externe Angebote; für ihre Inhalte sind die jeweiligen Betreiber verantwortlich.
Suchhilfen: Umsatzsteuer nicht kürzen, Kürzungsanspruch Wegfall, Rückgabe von Gegenständen, Steuererstattung bei Rücklieferung, Kürzungsbetrag zurückzahlen, Finanzamt Rückzahlung, ständen, zahlen