§ 11 BerlinFG 1990 – Verfahren bei der Kürzung

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(1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen.

(2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminderung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte uneinbringlich geworden sind. Werden die Entgelte nachträglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vornehmen.

Fußnoten

(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 31 Abs. 2 F. ab 1991-06-04 +++)

Stand des Gesetzes (gilt für das gesamte BerlinFG 1990, nicht nur diese Vorschrift):

Neugefasst durch Bek. v. 2.2.1990 I 173,

zuletzt geändert durch Art. 23 G v. 20.8.2021 I 3932

Datenstand (gesetze-im-internet.de): 31. Dezember 2024