§ 3 BeherbMeldV

Bereitstellung der Daten

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Verlangt eine nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes berechtigte Behörde gespeicherte Dateien, so hat der Leiter der Beherbergungsstätte oder der Einrichtung die Datensätze entsprechend den Anforderungen des § 2 zur Einsichtnahme bereitzustellen und eine Übertragung auf Datenträger oder Speichersysteme zu ermöglichen.

Suchhilfen: Behördliche Auskunft, Meldepflicht Daten, Datensatz anfordern, Datenbereitstellung bei Meldung, Auskunftspflicht Daten