§ 30 BMG
Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
↗ Links
- 1.
- die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 2 oder die Vorgaben des gewählten elektronischen Verfahrens nach Absatz 5 erfüllen sowie
- 2.
- die Verpflichtungen nach § 29 Absatz 3 und 4 Satz 3 erfüllen.
- 1.
- Datum der Ankunft und der voraussichtlichen Abreise,
- 2.
- Familiennamen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Geburtsdatum,
- 5.
- Staatsangehörigkeiten,
- 6.
- Anschrift,
- 7.
- Zahl der ausländischen Mitreisenden und ihre Staatsangehörigkeit sowie
- 8.
- Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers.
(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass für die Erhebung von Fremdenverkehrs- und Kurbeiträgen weitere Daten auf dem Meldeschein erhoben werden dürfen.
- 1.
- die nach § 29 Absatz 2 Satz 1 handschriftlich unterschriebenen Meldescheine zur Einsichtnahme vorzulegen und
- 2.
- die nach § 29 Absatz 5 elektronisch erhobenen Daten maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen.
(5) Sofern das Meldeverfahren elektronisch durchgeführt wird, haben die nach Absatz 1 verpflichteten Personen durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen, dass die in Absatz 2 bezeichneten Daten nur nach Maßgabe von Absatz 4 und § 29 Absatz 5 verarbeitet werden.
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