§ 6 3. DV-BEG

Anderweitige Beschaffung von Geldmitteln

Der Verfolgte kann sich die Geldmittel auch dann nicht anderweitig beschaffen (§ 69 Abs. 1 BEG), wenn er sie nur zu Bedingungen erhalten kann, die für ihn wirtschaftlich nicht tragbar sind.

Suchhilfen: Geldmittel beschaffen, Finanzierung ablehnen, untragbare Bedingungen, Kreditaufnahme verweigern, finanzielle Belastung, Zwangsversteigerung vermeiden, Kosten nicht tragbar, Mittelbeschaffung verhindern, schaffen, lehnen, dingungen, lastung, meiden, telbeschaffung