§ 5 3. DV-BEG

Mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten

Hat der Verfolgte gleichzeitig mehrere selbständige Erwerbstätigkeiten ausgeübt und ist er nicht aus jeder dieser Erwerbstätigkeiten verdrängt worden, so liegt eine Beschränkung in der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vor. § 66 Abs. 3 BEG findet Anwendung.

Suchhilfen: Mehrere selbständige Tätigkeiten, Nebentätigkeit Selbstständigkeit, Beschränkung Selbstständigkeit, Gleichzeitige Selbstständigkeit, Selbstständige Mehrfachbeschäftigung, Erwerbstätigkeit kombinieren, Selbstständigkeit neben Hauptberuf, Mehrfachbeschäftigung Selbstständige, schränkung