§ 15 1. DV-BEG

Verteilung von anzurechnenden Leistungen

Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Hinterbliebenen mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.

Suchhilfen: Rentenverteilung, Hinterbliebenenanspruch, Mindestrente erhalten, Leistungen auf Rente anrechnen, Halbierung Mindestbetrag, halten, rechnen