Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Konstitutive Neufassung gem. Art. I V v. 13.4.1966, in Kraft getreten am 4.5.1966
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.4.2024 I Nr. 130
Ersetzt V v. 7.9.1954 I 271
📖 Gesamtes Gesetz am Stück lesen
Inhalt
-
I. Besondere Anspruchsvoraussetzungen
-
III. Rente
-
1. Berechnung und Zahlung der Rente
- § 10 Art der Berechnung
- § 11 Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe
- § 12 Hundertsatz des Unfallruhegehalts und der Versorgungsbezüge
- § 13 Hundertsatz der Rente
- § 13a Zusammentreffen von Renten für Schaden an Leben mit Renten für Schaden an Körper oder Gesundheit oder mit Renten für Schaden im beruflichen Fortkommen
- § 14 Mindestrente
- § 15 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
- § 16 Zahlung der Rente
-
2. Ruhen und Erlöschen der Rente
-
3. Anzeigepflicht und Änderung der Verhältnisse
-
-
IV. Kapitalentschädigung
-
V. Bewertung der im Ausland erzielten Einkünfte