§ 97a BEG

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Ist der Verfolgte nach Ausübung des Wahlrechts, aber vor Festsetzung oder rechtskräftiger gerichtlicher Zuerkennung der Rente verstorben, so findet § 85a entsprechende Anwendung. Die Rente ist nach § 97 zu berechnen.

Suchhilfen: Rente nach Tod vor Bewilligung, Verstorbene Rentenansprüche, Rentenberechnung nach Wahlrecht, Rente bei vorzeitiger Todesfall, Rentenanspruch nach Wahl, Rente nach Festsetzung, Rente bei Tod vor Zuerkennung, willigung, erkennung