§ 91 BEG

📖

Der Verfolgte hat Anspruch auf eine Entschädigung für Schaden, der ihm durch Entlassung, vorzeitiges Ausscheiden oder durch Versetzung in eine erheblich geringer entlohnte Beschäftigung entstanden ist. Die Entschädigung besteht in einer Kapitalentschädigung oder in einer Rente.

Suchhilfen: Entschädigung bei Entlassung, Schadensersatz bei Versetzung, Kapitalentschädigung bei Kündigung, Rente bei vorzeitigem Ausscheiden, Abfindung bei geringerer Bezahlung, Anspruch auf Entschädigung bei Kündigung, schädigung, lassung, setzung, scheiden, findung, zahlung